Nahrungsergänzungsmittelverordnung 88/2004 (NEMV)
Der Begriff Nahrungsergänzungsmittel wird in der Novelle zum Lebensmittelgesetz 69/2003 erklärt:
"Nahrungsergänzungsmittel sind dazu bestimmt, die normale Ernährung zu ergänzen und die aus Einfach- und Mehrfachkonzentraten von Vitaminen oder Mineralstoffen oder sonstigen Stoffen mit ernährungsspezifischer oder -physiologischer Wirkung bestehen und in dosierter Form in Verkehr gebracht werden, d.h. in Form von z. B. Kapseln, Pastillen, Tabletten, Pillen und anderen ähnlichen Darreichungsformen, Pulverbeuteln, Flüssigampullen, Flaschen mit Tropfeinsätzen und ähnlichen Darreichungsformen von Flüssigkeiten und Pulvern zur Aufnahme in abgemessenen kleinen Mengen."
Folgende Gesetze müssen ebenfalls beachtet werden:
Die gesetzlichen Grundlagen für die Bio-Produkte bieten folgende EU-Bio-Verordnungen: 2092/91 und 834/2007.
Nahrungsergänzungsmittel dürfen per Gesetz nur mit den gemäß VO (EG) Nr. 1924/2006 genehmigten gesundheitsbezogenen Angaben in Verkehr gebracht werden.